Schulgeldermäßigungen oder -befreiungen sind gemäß den nachstehenden Grundsätzen möglich:

 

  • Schulgeldpflichtige mit niedrigem Einkommen können auf Antrag eine Ermäßigung auf das Schulgeld erhalten. Schulgeldpflichtige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, können auf Antrag ganz von der Zahlung des Schulgeldes befreit werden. Der Antrag auf Schulgeldermäßigung/-befreiung ist schriftlich, unter Vorlage der Einkommensunterlagen bei der Ursulinen-Schulstiftung einzureichen.

 

  • Schulgeldermäßigungen oder -befreiungen können frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt werden, in dem der Antrag bei der Ursulinen-Schulstiftung eingeht. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen. Schulgeldermäßigungen gelten für die Dauer eines Schuljahres. Schulgeldbefreiungen nach SGB II gelten für ein Schulhalbjahr.

 

  •  Zur Weitergewährung einer Schulgeldermäßigung/-befreiung über die vorstehend genannten Zeiträume hinaus, ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein erneuter Antrag bei der Ursulinen-Schulstiftung zu stellen.

 

  • Schulgeldermäßigungen/-befreiungen gelten, solange die Gründe dafür bestehen. Wird der Wegfall von Ermäßigungs-/Befreiungsgründen nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, muss mit Nachforderungen gerechnet werden. Dies gilt auch, wenn dieser Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wird.